Außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen eines schwerbehinderten Eigentümers für den behindertengerechten Umbau des Gartens seines Einfamilienhauses sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Dies gilt nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster zumindest dann uneingeschränkt, wenn der Betroffene seinen Garten vor dem Umbau nicht nutzen konnte. Befindet sich jedoch wie im Streitfall auf der Rückseite des Hauses eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl zu erreichen ist, konnte der Steuerpflichtige den Garten bereits vor Durchführung der Baumaßnahme nutzen. In diesem Fall hat das FG den Steuerabzug verneint (Urteil vom 15.1.2020, 7 K 2740/18 E).
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Gemäß § 35a Einkommensteuergesetz/EStG wird für Handwerkerleistungen (Lohnleistungen, keine Materialleistungen) eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens € 1.200,00 im Kalenderjahr gewährt. Letzteres ist nach Auffassung der Finanzverwaltung auch für Aufwendungen möglich, die aufgrund der Anrechnung der zumutbaren Eigenbelastung unberücksichtigt bleiben. Gemäß BMF-Schreiben vom 9.11.2016 IV C 8-S 2296-b/07/10003:008, Rdn. 32 kann für den Teil der Aufwendungen, „der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung oder wegen der Gegenrechnung von Pflegegeld oder Pflegetagegeld nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird“, die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.
Stand: 27. August 2020
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