Der Fall
Streitig war, ob die Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten anzusetzen ist, wenn beide krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage bejaht (Urteil vom 4.10.2017, VI R 22/16).
BFH-Urteil
Der BFH begründet seine Auffassung unter anderem damit, dass als außergewöhnliche Belastungen nur solche Mehrkosten berücksichtigungsfähig sind, die über die normale Lebensführung hinausgehen. Als Haushaltsersparnis eines Pflegebedürftigen ist nach der Rechtsprechung der jeweils im Steuerjahr vorgesehene Höchstbetrag für unterhaltsbedürftige Personen anzusetzen (für 2018 € 9.000,00). Ausnahme: Der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt bei.
Stand: 28. Mai 2018
Wir über uns
Als Steuerberater in Donaueschingen liegt der Fokus in der Beratung auf der individuellen Steuergestaltung für Ihr Unternehmen bzw. Ihrer persönlichen Situation. Neben der klassischen Steuerberatung unterstützen wir Sie auch mit fundiert und seriös abgewogenen Gestaltungsvorschläge zur Unternehmensnachfolge. Sie haben Fragen? Nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!