Geschäftsveräußerung im Ganzen
Veräußert der Gastronom einzelne Gegenstände aus seinem Betriebsvermögen, wird auf den Verkaufserlös im Regelfall Umsatzsteuer fällig, wenn der Gastronom bei der Anschaffung des betreffenden Wirtschaftsguts Vorsteuern geltend gemacht hat. Nicht so, wenn eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt (§ 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz/UStG). Eine solche liegt vor, „wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird“. Mit der Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vorliegt, wenn ein Gastronom das Inventar einer nur angemieteten Gaststätte veräußert, hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu befassen. Im Streitfall befanden sich zudem Teile des Inventars nicht im Eigentum des veräußernden Gastwirts, sondern im Eigentum des Vermieters.
Urteil des BFH
Der Bundesfinanzhof bejahte die Frage nach der Geschäftsveräußerung im Ganzen (Urteil vom 29.8.2018, Az. XI R 37/17). Voraussetzung für die Annahme ist jedoch, dass der Erwerber mit dem gekauften Inventar die Gaststätte dauerhaft fortführen kann und auch über die zur Fortführung der Tätigkeit erforderliche Immobilie verfügt. Über diese verfügt er auch dann, wenn er die Immobilie lediglich gepachtet hat. Der Bundesfinanzhof folgte in dem Urteil dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser hatte entschieden, dass auch bloße Inhaber eines Mietrechts an einem Lokal eine Geschäftsveräußerung vornehmen können (EuGH, Urteil vom 10.11.2011, C-444/10 „Schriever“).
Fazit
Damit musste der veräußernde Gastronom aus dem Veräußerungserlös keine Umsatzsteuer abführen. Der erwerbende Gastronom konnte aber umgekehrt keine Vorsteuer aus den Anschaffungskosten geltend machen. Daher sollten entsprechende Steuerklauseln in Kaufverträgen nicht fehlen.
Stand: 28. März 2019
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