Seitenbereiche
Inhalt

Bewirtungskosten-Abzugsverbot

Bewirtungskostenabzug

Während Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass zum Vorsteuerabzug voll berücksichtigt werden können, dürfen die Aufwendungen bei der Einkommensteuer nur zu 70 % berücksichtigt werden. Nur bei reiner Arbeitnehmerbewirtung sind 100 % absetzbar. Mit den nicht abzugsfähigen 30 % der Bewirtungskosten soll die Haushaltsersparnis berücksichtigt werden. Bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden kommt hinzu, dass die Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen sein müssen und die betriebliche Veranlassung nachgewiesen ist (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Bewirtungsrechnungen müssen hierzu Angaben zum Anlass und den bewirteten Personen (Teilnehmern) enthalten. Gastronominnen und Gastronomen kommen diesen Formerfordernissen mit entsprechenden Vordrucken nach.

BVerfG-Verfahren

Die Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf nur 70 % der Aufwendungen ist seit der Einführung dieser Regelung umstritten. Bereits 2013 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss verfasst und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen (Beschluss vom 26.4.2013, Az. 10 K 2983/11). Das Gericht hatte Zweifel an der rechtlichen Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundgesetz. Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 4/13 anhängig. Unternehmer, denen für Geschäftsessen Bewirtungsaufwendungen entstanden sind, können sich auf dieses Verfahren berufen.

Stand: 28. März 2019

Bild: Jakub Jirsák - Fotolia.com

Wir über uns

Als Steuerberater in Donaueschingen liegt der Fokus in der Beratung auf der individuellen Steuergestaltung für Ihr Unternehmen bzw. Ihrer persönlichen Situation. Neben der klassischen Steuerberatung unterstützen wir Sie auch mit fundiert und seriös abgewogenen Gestaltungsvorschläge zur Unternehmensnachfolge. Sie haben Fragen? Nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!

Was wir für Sie tun können

Mit uns sind Sie gut beraten! Unser Leistungsspektrum ist groß:

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Mit unserem kostenlosen Newsletter erhalten Sie aktuelle Informationen per E-Mail zugesandt.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.