Der Fall
Ein Gastwirt hatte eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er wollte daraus eine Entschädigung für die coronabedingte zwangsweise Schließung seines Restaurants erhalten. Der Gastronom bezog sich dabei auf die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008 (ZBSV 08)". Nach dem Vertrag sollte der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen ersetzen. Der Versicherer verweigerte die Leistung mit der Begründung, dass Corona in den ZBSV 08 nicht ausdrücklich erwähnt sei.
Urteil des BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision zurück und sah dies im Prinzip genauso (Urteil vom 26.1.2022, IV ZR 144/21). Nach Auffassung des BGH ergeben sich die versicherten meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger aus dem Katalog der ZBSV 08, welcher abschließend ist. Darin sei weder die Krankheit Covid-19 noch der Krankheitserreger SARS-Cov-2 aufgeführt.
Stand: 29. März 2022
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