Der Fall
Ein Hochzeitspaar mietete Räume für eine Hochzeitsfeier an. Letztere konnte wegen einer behördlichen Schließungsanordnung nicht durchgeführt werden. Die Mieter verlangten die Rückzahlung der bereits im Voraus gezahlten Miete. Die Erstinstanz wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof/BGH gab dem Vermieter Recht.
Das Urteil
Der BGH war der Ansicht, dass die Coronaeinschränkungen nicht zu einer Unmöglichkeit der vereinbarten Leistung führten. Denn dem Hochzeitspaar war es trotz der Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich gewesen, den Raum zu den vereinbarten Konditionen zu nutzen. Die Berechtigung zu einer Mietminderung bestand ebenfalls nicht, da die Räume dem Grunde nach genutzt werden konnten (Urteil vom 2.3.2022, XII ZR 36/21).
Keine Störung der Geschäftsgrundlage
Die Grundsätze der Anwendung über die Störung der Geschäftsgrundlage waren nach Auffassung des BGH nicht anzuwenden. Ausschlaggebend hierfür war, dass der Vermieter den Mietern eine ausreichende Anzahl an Ausweichterminen angeboten hatte. Damit war der Vermieter dem Erfordernis nachgekommen, den Vertrag nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten und diesen im Interesse beider Parteien der veränderten Sachlage anzupassen. Hoteliers und Gastronomen können so im Regelfall die volle Saalmiete verlangen, soweit die Nutzung der Räume nicht auf Unmöglichkeit gerichtet war und dem/den Mieter/n mehrere Alternativen angeboten worden sind.
Stand: 29. März 2022
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