Umsatzsteuerpflicht
Eine Gastronomin betrieb einen Geldspielautomatensalon. Gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt machte sie geltend, dass ihre Glücksspielumsätze umsatzsteuerfrei wären (nach Artikel 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Dieser Auffassung folgte das Finanzamt nicht. Auch der Bundesfinanzhof erhob an der Umsatzsteuerpflicht keine Zweifel (BFH, Beschluss vom 26.9.2022 XI B 9/22).
Begründung
Die Gastronomin bezog sich auf die zum 1.7.2021 eingeführte virtuelle Automatensteuer. Virtuelle Automatenspiele unterliegen seither der Rennwett- und Lotteriesteuer, jedoch nicht mehr der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des BFH sieht das Unionsrecht gerade vor, dass auf elektronischem Weg erbrachte Glücksspielumsätze und solche in Spielhallen unterschiedlich besteuert werden dürfen. Der nach Art 135 MwSystRL geforderte Neutralitätsgrundsatz, nach diesem gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, steht dem nicht entgegen.
Stand: 29. März 2023
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