Ein- und Mehrzweckgutscheine
Gibt die Gastronomin bzw. der Gastronom Restaurantgutscheine aus, handelt es sich im Regelfall um sogenannte Mehrzweckgutscheine. Denn im Regelfall berechtigt ein Gutschein zum Bezug von Speisen und Getränken. Berechtigt der ausgegebene Gutschein nur zum Bezug von Speisen, handelt es sich um einen Einzweckgutschein.
Umsatzsteuer
Einzweckgutscheine sind vom Gastronomen im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Erfolgte die Gutscheinausgabe noch in 2023 und löst die Inhaberin bzw. der Inhaber den Gutschein erst 2024 ein, ist für den Gutscheinsbetrag der ermäßigte Umsatzsteuersatz weiterhin gültig. Denn der Gastronom hat den Gutscheinsbetrag bereits 2023 der Umsatzsteuer unterworfen. Zum Regelsteuersatz ist dann nur noch die Differenz zwischen der tatsächlichen Zeche und dem Gutscheinsbetrag zu versteuern. Mehrzweckgutscheine zum Bezug von Speisen und Getränken lösen im Zeitpunkt der Ausgabe noch keine Umsatzsteuer aus. Die Umsatzsteuer wird erst bei Einlösung fällig. Wegen des ab 2024 geltenden Regelsteuersatzes auf Speisen muss der Gastronom bei vor 2024 ausgegebenen Mehrzweckgutscheinen die gesamte Zeche der Gästin bzw. des Gastes versteuern, obwohl er durch Anrechnung des Gutscheins weniger Geld erhalten hatte.
Beispiel
Ein Restaurantinhaber hat im Dezember 2023 einen Mehrzweckgutschein im Wert von € 100,00 zum Bezug von Speisen und Getränken ausgegeben. Er musste im Voranmeldungszeitraum Dezember 2023 keinen Umsatz anmelden. Im März 2024 löst der Inhaber den Gutschein ein, insgesamt verzehrt der Gast Speisen und Getränke für € 250,00. Der Restaurantinhaber muss die gesamte Zeche von € 250,00 zum Regelsteuersatz anmelden und versteuern, obwohl er dem Gast für den Gutscheinanteil praktisch nur 7 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat.
Stand: 27. März 2024
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