Der Fall
Ein selbstständiger Werbekaufmann führte in Restaurants Verkaufsveranstaltungen durch. Auf diesen wurde jeweils ein Essen, Kaffee und Kuchen gereicht. Die Veranstaltungen organisierte ein hierauf spezialisiertes Werbeunternehmen. Mit dem Gastwirt wurde ein Pauschalpreis inklusive Saalmiete vereinbart. Die Aufwendungen trug der Werbekaufmann. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug, weil der Werbekaufmann nicht der eigentliche Bewirtende war.
Bewirtende Person unerheblich
Der Bundesfinanzhof (BFH) betrachtete die Auffassung der Finanzverwaltung als auch des erstinstanzlichen Niedersächsischen Finanzgerichts als rechtsfehlerhaft. Der Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen würde lediglich voraussetzen, dass der Steuerpflichtige die betreffenden Aufwendungen getragen hat. Eine Beschränkung des Abzugs auf die Person des Bewirtenden sei nach Auffassung des BFH der entsprechenden Vorschrift nicht zu entnehmen. „Der Steuerpflichtige, der diese Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen darf, muss nicht unbedingt derjenige sein, der vor Ort die Rechnung begleicht oder sich vor Ort als Gastgeber geriert“, so der BFH (Urt. v. 17.07.2013, X R 37/10, veröffentlicht am 15.01.2014).
Stand: 27. März 2014
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