Zimmervermietung
Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 Satz 2 Umsatzsteuergesetz UStG). Dies gilt auch, wenn Hotelzimmer stundenweise vermietet werden, wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil festgestellt hat (Urteil vom 24.9.2015, V R 30/14). Wesentliches Merkmal einer steuerfreien Vermietung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Umstand, dass ein Mieter „auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht“ eingeräumt erhält, „ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer“.
Nutzungsdauer unerheblich
Hinsichtlich der Überlassung von Räumen trifft dies unabhängig von der Nutzungsdauer zu. Es spielt also für die Umsatzsteuer keine Rolle, ob der Gast den Raum mehrere Stunden oder mehrere Tage nutzt. Abzugrenzen ist die Zimmervermietung hingegen von Beherbergungsleistungen, die gewöhnliche Hotels erbringen. Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung ist nicht umsatzsteuerfrei.
Stand: 29. März 2016
Wir über uns
Als Steuerberater in Donaueschingen liegt der Fokus in der Beratung auf der individuellen Steuergestaltung für Ihr Unternehmen bzw. Ihrer persönlichen Situation. Neben der klassischen Steuerberatung unterstützen wir Sie auch mit fundiert und seriös abgewogenen Gestaltungsvorschläge zur Unternehmensnachfolge. Sie haben Fragen? Nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!