Familienhotel
Bei dem streitgegenständlichen Familienhotel handelt es sich um eine Einrichtung eines gemeinnützigen, wohltätigen Vereins. Der Verein unterhielt eine Ferien- und Bildungsstätte, welche als „Familienhotel“ bezeichnet wurde. Die Einrichtung verfügte über Einzel-, Doppel- und Familienzimmer. Die Finanzverwaltung forderte Nachweise dafür, dass zwei Drittel der Leistungen an die in der Vereinssatzung genannten bedürftigen Personengruppen erfolgt seien. Der Verein erbrachte keine Nachweise. Das vorinstanzliche Finanzgericht (FG) Köln sah in dem Familienhotel einen in vollem Umfang steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (FG Köln vom 19.2.2015, 13 K 3354/10, vgl. Gastronews Ausgabe II 2016).
Entscheidung des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jetzt in seiner Revisionsentscheidung der Vorinstanz angeschlossen und das Familienhotel mangels entsprechender Nachweise als nicht „steuerbegünstigte Einrichtung der Wohlfahrtspflege“ qualifiziert (21.9.2016, V R 50/15). Eine Einrichtung zur Wohlfahrtspflege wäre in dem Hotelbetrieb nur dann gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der Übernachtungsleistungen an bedürftige Personen ausgeführt werden (§ 66 Abgabenordnung – AO).
Stand: 29. März 2017
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