Rechtsgrundlage
Mit Wirkung ab dem 1.1.2018 ergänzt eine neue Rechtsgrundlage die Abgabenordnung (AO): § 146b. Darin heißt es unter anderem: „Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können“.
Jederzeitiger Kassensturz
Die Vorschrift bedeutet für Gastronomen und Hoteliers konkret: Ein Finanzamt-Prüfer kann theoretisch am nächsten Tag unangemeldet in den Geschäftsräumen erscheinen und einen Kassensturz verlangen, um den aktuellen Kassenbestand laut Kassenführungsbuch mit dem tatsächlich vorhandenen Bargeldbestand abzugleichen. Die Kassennachschau erfolgt ohne vorherige Ankündigung. Eine Prüfungsanordnung, wie bei einer Betriebsprüfung, ist nicht erforderlich. Daher empfiehlt es sich, alle im Zusammenhang mit Registrierkassen und PC-gestützten Kassen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen griffbereit zu haben.
Stand: 26. März 2018
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