Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
Nachdem der Gesetzgeber in 2015 ein „erstes“ Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet hat, lieferte dieser im Sommer dieses Jahres einen Gesetzentwurf für ein zweites Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) nach. Ziel der neuen Gesetzesinitiative ist es, vor allem sehr kleine Betriebe mit bis zu drei Mitarbeiter zu entlasten. Das Gesetz adressiert sich somit vorwiegend an Kleingastronomen.
Höhere Betragsgrenze für Kleinbetragsrechnungen
Unter anderem sieht der Referentenentwurf eine Erhöhung der Pauschalierungsgrenze für Rechnungen über Kleinbeträge vor. Der Grenzbetrag soll von € 150,00 auf € 200,00 angehoben werden (§ 33 Satz 1 UStDV-E). Kennzeichnend für Kleinbetragsrechnungen ist, dass diese nur Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers (also des Gastwirtes/Hoteliers), die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung, das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe enthalten müssen. Des Weiteren sind nur der anzuwendende Umsatzsteuersatz und das Ausstellungsdatum anzugeben.
Vermerk auf Rechnung
Nicht erforderlich auf Kleinbetragsrechnungen ist ein Umsatzsteuerausweis sowie der Vermerk von Name und Anschrift des Rechnungsempfängers. Das bedeutete konkret: Noch bis 31.12.2016 muss der Gastwirt/Hotelier auf Bewirtungsrechnungen bereits ab € 150,01 Name und Anschrift des Gastes bzw. des Rechnungsempfängers vermerken. Kommt das zweite Bürokratieentlastungsgesetz wie geplant zum Jahresende, muss der Gastwirt/Hotelier ab 1.1.2017 Bewirtungsrechnungen bis zu € 200,00 nicht mehr adressieren. Erst bei Rechnungsbeträgen ab € 200,01 ist der Gast bzw. der bewirtende Unternehmer mit Namen und Anschrift auf der Rechnung zu vermerken.
Stand: 28. September 2016
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