Der Fall
Ein gemeinnütziger Verein unterhielt eine sogenannte „Ferien- und Bildungsstätte“ bzw. ein „Familienhotel“. Darunter war ein Hotel mit Zimmern und auch mit Ferienwohnungen zu verstehen. Das Hotel verfügte außerdem über ein modernes Tagungszentrum. Der Verein behandelte das Hotel als steuerbegünstigten Zweckbetrieb und unterwarf die Einnahmen aus der Beherbergung und Verpflegung demzufolge nicht der Körperschaftsteuer. Das Finanzamt behandelte die Einnahmen als steuerpflichtig und erließ entsprechende Steuerbescheide.
Urteil des Finanzgerichts
Das Finanzgericht (FG) Köln sah in dem Familienhotel einen in vollem Umfang steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (FG Köln vom 19.2.2015, 13 K 3354/10). Ein Hotel ist nach Auffassung der Richter kein Zweckbetrieb und nicht vergleichbar mit Altenwohn- und Pflegeheimen oder Erholungsheimen für bedürftige Personen. Der Betrieb eines Hotels unterscheidet sich auch deutlich von einem Heimbetrieb. Daher kann ein Hotel niemals mit Jugend- und Studentenheimen, Schullandheimen und Jugendherbergen gleichgesetzt werden. Das letzte Wort in diesem Fall wird der Bundesfinanzhof (BFH) sprechen. Das Aktenzeichen des anhängigen Revisionsverfahrens lautet V R 50/15.
Stand: 28. September 2016
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