Trinkgelder
Trinkgelder sind nach § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, wenn sie von einem Dritten freiwillig und ohne bestehenden Rechtsanspruch zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für eine Arbeitsleistung zu zahlen ist.
Buchführung
Trotz der Steuerfreiheit müssen Trinkgelder verbucht werden. Eine Ausnahme davon besteht nur dann, wenn der Kunde dem Arbeitnehmer das Trinkgeld direkt aushändigt. Landen Trinkgelder hingegen in Kaffeekassen oder Sparschweinen, müssen diese verbucht werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster bereits 2017 im Fall eines Friseursalons entschieden. Im Streitfall waren Trinkgelder in Höhe von € 3.600,00 jährlich in Sparschweine eingezahlt worden. Der Unternehmer hatte diese Trinkgelder aber nicht verbucht, was das Finanzamt zu Hinzuschätzungen ermächtigt hat (Urteil vom 29.3.2017, 7 K 3675/13 E,G,U EFG 2017 S. 846 Nr. 10).
Trinkgeldboxen als Kassen
Trinkgeldboxen aller Art sind buchungstechnisch wie Kassen zu behandeln. Darin vereinnahmte Trinkgelder müssen zunächst als Betriebseinnahmen gebucht werden. Die Aufteilung der Trinkgelder auf die Mitarbeiter stellt eine Betriebsausgabe dar. Beim Mitarbeiter sind die Trinkgelder in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Übrigens ist es sehr problematisch, sich auf ein „sicheres“ Wegräumen der Trinkgeldboxen vor Eintreffen eines Betriebsprüfers zu verlassen. Denn die Prüfer erscheinen zur sogenannten Kassennachschau regelmäßig unangemeldet.
Stand: 29. September 2021
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