Seitenbereiche
Inhalt

Wann das Finanzamt einen Prüfer schickt

Keine Zufallsauswahl

Viele Gastronomen glauben, sie wären für die bevorstehende Betriebsprüfung zufällig ausgewählt worden. Eine reine Zufallsauswahl kommt allerdings sehr selten vor, denn 95 % der Betriebe werden nach anderen Kriterien ausgewählt. Anlässe für eine Betriebsprüfung sind u. a. Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen bei anderen Unternehmern, Betriebsveräußerungen oder Einbringungen eines Betriebs in andere Unternehmen.

Hohe Prüfungswahrscheinlichkeit

Gastronomiebetriebe unterliegen als „Bargeldbetriebe“ generell einer hohen Prüfungswahrscheinlichkeit. Die Finanzämter führen bei besonders sensiblen Branchen sogenannte Branchenprüfungen durch. Hellhörig werden die Finanzämter auch bei Rechtsbeziehungen zwischen dem Hotel- oder Gastronomiebetrieb und seinen Eigentümern. Wurden in der Vergangenheit hohe Entnahmen oder Einlagen gebucht, gibt es einen ungewöhnlichen Anstellungsvertrag mit Familienangehörigen oder unübliche Darlehensbeziehungen, werden die Finanzämter in der Regel tätig.

Vermietungen an die Gesellschaft

Vermietet der Gastwirt oder Hotelier ein privates Grundstück an sein Unternehmen, dann vermuten die Finanzämter stets eine Betriebsaufspaltung. Solche Geschäfte bieten meistens Anlass für eine Betriebsprüfung.

Vorangegangene Auffälligkeiten

Führte eine vorangegangene Betriebsprüfung zu hohen Mehrsteuern oder kamen bei einer Lohnsteuer- oder Umsatzsteuernachschau Auffälligkeiten zum Vorschein, löst dies meist eine Betriebsprüfung aus.

Anzeigen

Bei Anzeigen durch einen ehemaligen Arbeitnehmer oder einen Konkurrenten kommt es auf den geschilderten Sachverhalt an und darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Anschuldigungen plausibel sind. Bloße Anschwärzungen sind meist leicht zu erkennen. Die Steuerbehörden selektieren hier im Regelfall sehr genau.

Größenmerkmale

Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen Großbetrieben, Mittelbetrieben, Klein- und Kleinstbetrieben (§ 3 Betriebsprüfungsordnung/BPO, BMF vom 13.4.2018, IV A 4 - S 1450/17/10001 BStBl 2018 I S. 614). Großbetriebe sind Betriebe mit einem steuerlichen Gewinn ab € 300.000,00. Diese werden im Regelfall durchgehend geprüft. Zu den Kleinstbetrieben (steuerliche Gewinne zwischen ca. € 40.000,00 bis ca. € 60.000,00) kommen die Prüfer im Regelfall nur dann, wenn ein Anlass gegeben ist.

Stand: 29. September 2021

Bild: ©alfa27/stock.adobe.com

Wir über uns

Als Steuerberater in Donaueschingen liegt der Fokus in der Beratung auf der individuellen Steuergestaltung für Ihr Unternehmen bzw. Ihrer persönlichen Situation. Neben der klassischen Steuerberatung unterstützen wir Sie auch mit fundiert und seriös abgewogenen Gestaltungsvorschläge zur Unternehmensnachfolge. Sie haben Fragen? Nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!

Was wir für Sie tun können

Mit uns sind Sie gut beraten! Unser Leistungsspektrum ist groß:

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Mit unserem kostenlosen Newsletter erhalten Sie aktuelle Informationen per E-Mail zugesandt.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.