Online-Shopping
Zum Jahreswechsel traten für Verbraucher und Online-Shopper neue umfassendere Gewährleistungsrechte für den Verbrauchsgüterkauf in Kraft. Private Käufer profitieren für ab Januar geschlossene Kaufverträge von einer von sechs Monate auf ein Jahr verlängerten Beweislastumkehr. Damit muss der Händler ein Jahr lang beweisen, dass der Mangel vom Käufer verursacht wurde. Kann er das nicht, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen. Käufer von Apps, E-Books, Software oder anderen digitalen Produkten können ab Januar einen Mangel zwei Jahre lang reklamieren. Bisher waren solche Gewährleistungsrechte nur bei analogen Verträgen vorgesehen.
Kündigungsbutton
Für Verträge, die im Internet abgeschlossen werden, soll ab Jahresmitte ein besonderer Kündigungsbutton zur Pflicht werden. Geschlossene Verträge können so leichter widerrufen werden.
Kündigung von Laufzeitverträgen
Schließlich treten kürzere Kündigungsfristen für Laufzeitverträge in Kraft, die ab dem 1. März abgeschlossen werden. Statt drei Monate im Voraus können solche Verträge künftig bereits einen Monat im Voraus gekündigt werden. Die monatliche Kündigungsfrist gilt auch nach Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit. Vertragsklauseln, die Laufzeitverträge automatisch um ein Jahr verlängern, wenn nicht drei Monate vorher die Kündigung eingereicht wurde, sind damit künftig unwirksam.
Stand: 26. Januar 2022
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