Seitenbereiche
Inhalt

Werbungskosten bei Entsendung ins Ausland

Reisekosten

Wird ein Arbeitnehmer für mehrere Jahre ins Ausland entsandt, liegt nach Erkenntnis des Finanzgerichtes (FG) Niedersachsen dort eine erste Tätigkeitsstätte vor (Urteil vom 19.4.2018, 5 K 262/16). Dies hat zur Folge, dass Reisekosten von Deutschland ins Ausland sowie von der dortigen Wohnung zum Tätigkeitsort nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist, dass der entsandte Arbeitnehmer dem Direktionsrecht des ausländischen Unternehmens unterliegt.

Progressionsvorbehalt

Ist eine erste Tätigkeitsstätte am ausländischen Beschäftigungsort zu bejahen, ist der gesamte Arbeitslohn – und nicht der um die Reisekosten gekürzte Arbeitslohn – dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Das heißt, der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer versteuert seine inländischen Einkünfte mit dem Einkommensteuersatz, der für die Summe aus inländischen Einkünften und den gesamten ungekürzten ausländischen Lohnbezügen gelten würde. Voraussetzung für die Anwendung des Progressionsvorbehaltes sind die jeweiligen Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Entsendestaat.

Revision

Das Urteil des FG Niedersachsen ist allerdings nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof wird sich mit der Thematik in dem Revisionsverfahren Az. VI R 21/18 befassen.

Stand: 27. Dezember 2018

Bild: lassedesignen - stock.adobe.com

Wir über uns

Als Steuerberater in Donaueschingen liegt der Fokus in der Beratung auf der individuellen Steuergestaltung für Ihr Unternehmen bzw. Ihrer persönlichen Situation. Neben der klassischen Steuerberatung unterstützen wir Sie auch mit fundiert und seriös abgewogenen Gestaltungsvorschläge zur Unternehmensnachfolge. Sie haben Fragen? Nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!

Was wir für Sie tun können

Mit uns sind Sie gut beraten! Unser Leistungsspektrum ist groß:

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Mit unserem kostenlosen Newsletter erhalten Sie aktuelle Informationen per E-Mail zugesandt.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.