Wird der private Nutzungsanteil von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen nicht durch ein Fahrtenbuch, sondern mittels der Ein-Prozent-Methode ermittelt, ermäßigt sich der Anteil bei Hybrid-autos und teuren Elektrofahrzeugen auf die Hälfte; bei Elektrofahrzeugen bis € 60.000,00 brutto sogar auf ein Viertel. Für die Umsatzsteuer gilt diese Sonderregelung allerdings nicht. Beträgt der Listenpreis für ein Elektrofahrzeug € 50.000,00, ist die private Nutzung mit einem Viertel von einem Prozent = € 125,00 zu versteuern. Es muss aber trotzdem Umsatzsteuer in Höhe von 19 % aus einem Prozent = € 95,00 für die private Überlassung abgeführt werden.
Änderung des Anwendungserlasses
Mit Schreiben vom 7.2.2022 (III C 2-S 7300/19/1004:001) ergänzt und ändert das Bundesfinanzministerium/BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Ersetzt wird u. a. der Begriff „Kraftfahrzeuge“ durch „Fahrzeuge“ (Abschnitt 15.23 Abs 5 Satz 4 Nr. 1). Danach wird zum Ausdruck gebracht, dass in die umsatzsteuerlichen Regelungen nicht nur PKWs, sondern auch Elektrofahrräder einbezogen werden, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- und Führerscheinpflicht unterliegen. Darüber hinaus stellt die Finanzverwaltung u. a. in Abschnitt 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 klar, dass für umsatzsteuerliche Zwecke „die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge“…„nicht anzuwenden“ sind.
Billigkeitsregelung für Firmenfahrräder
Einzelheiten zum Vorsteuerabzug und zur Umsatzbesteuerung von Firmenfahrrädern werden in einem neuen Abschnitt 15.24. geregelt. Steuerpflichtige finden darin erstmalig eine Billigkeitsregelung, wonach für Fahrräder, die nicht mehr als € 500,00 brutto gekostet haben, von einer umsatzsteuerpflichtigen entgeltlichen Überlassung abgesehen werden kann. Diese Betragsgrenze sollte beachtet werden. Denn auch bei nur geringer Überschreitung ist für Dienstfahrräder Umsatzsteuer für eine entgeltliche Nutzungsüberlassung abzuführen.
Stand: 28. April 2022
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