Seitenbereiche
Inhalt

Jahressteuergesetz 2018

Gesetzentwurf

Das Bundeskabinett hat am 1.8.2018 den vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Gesetzentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2018 beschlossen. Das JStG 2018 trägt die Bezeichnung „Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet“. Geplant sind u. a. notwendige Anpassungen an EU-Recht und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesfinanzhofs. Die wesentlichen Neuerungen im Einzelnen:

Umsetzung der „Gutschein-Richtlinie“

Mit Ergänzung des § 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) um die Absätze 13-15 wird die sogenannte „Gutschein-Richtlinie“ (Richtlinie (EU)2016/1065) in nationales Recht umgesetzt. Während bisher bei Gutscheinen im Umsatzsteuerrecht zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden wurde, grenzen die neuen Vorschriften Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine voneinander ab und bestimmen den Zeitpunkt der Steuerentstehung. 

Umsatzsteuerausfälle beim Internethandel

Die neuen Vorschriften der §§ 22f und 25e UStG sollen der Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen dienen. So sollen Betreiber elektronischer Marktplätze verpflichtet werden, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen (§ 22f UStG). Die Aufzeichnungspflichten werden durch § 25e UStG dahingehend untermauert, dass Betreiber elektronischer Marktplätze  künftig für die nicht entrichtete Umsatzsteuer ihrer Kunden haften sollen. Mit dieser Vorschrift wird eine Gefährdungshaftung eingeführt.

Reformierung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften

Das Bundesverfassungsgericht hat 2017 (Az.2 BvL 6/11, BGBl. I 2017 S. 1289) die bisherige Regelung des § 8c Abs.1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) über den Verlustabzug für verfassungswidrig erklärt. Bisher fällt der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig weg, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft auf andere Gesellschafter übertragen werden. Mit dem JStG 2018 wird die Vorschrift für den Zeitraum 2008 bis 2015 aufgehoben. Die neue Anwendungsregelung des § 8c Abs. 1 KStG n. F. gilt praktisch erst für schädliche Beteiligungserwerbe, die nach dem 31.12.2015 stattgefunden haben.  

Stand: 27. August 2018

Bild: Weissblick - Fotolia.com

Wir über uns

Als Steuerberater in Donaueschingen liegt der Fokus in der Beratung auf der individuellen Steuergestaltung für Ihr Unternehmen bzw. Ihrer persönlichen Situation. Neben der klassischen Steuerberatung unterstützen wir Sie auch mit fundiert und seriös abgewogenen Gestaltungsvorschläge zur Unternehmensnachfolge. Sie haben Fragen? Nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!

Was wir für Sie tun können

Mit uns sind Sie gut beraten! Unser Leistungsspektrum ist groß:

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Mit unserem kostenlosen Newsletter erhalten Sie aktuelle Informationen per E-Mail zugesandt.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.