Seitenbereiche
Inhalt

Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienverluste

Aktuelle Rechtslage

Verluste aus Kapitalanlagen dürfen nach der aktuellen Rechtslage nur mit Gewinnen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Zusätzlich dürfen Verluste aus Aktienanlagen nur mit Gewinnen aus Aktienanlagen verrechnet werden, nicht aber mit Dividendeneinkünften oder sonstigen positiven Kapital-erträgen (§ 20 Abs. 6 Satz 4, vormals Satz 5 Einkommensteuergesetz - EStG).

Beschluss des Bundesfinanzhofes

Der Bundesfinanzhof (BFH) wendet sich nun mit dem Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 (Az. VIII R 11/18) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Der BFH sieht in der Verlustverrechnungsbeschränkung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grund-gesetz (GG). Gegenwärtig werden Kapitalanleger nach Auffassung des BFH „je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen“ erlitten haben, unterschiedlich behandelt. Nach Auffassung des BFH fehlt es für diese Ungleichbehandlung „an einem hinreichenden rechtfertigenden Grund“.

Rechtsmittel

Bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können betroffene Kapitalanleger unter Berufung auf den Beschluss des BFH Einspruch gegen den jeweiligen Einkommensteuerbescheid einlegen.

Stand: 30. August 2021

Bild: ©Leonardo Franko/stock.adobe.com

Wir über uns

Als Steuerberater in Donaueschingen liegt der Fokus in der Beratung auf der individuellen Steuergestaltung für Ihr Unternehmen bzw. Ihrer persönlichen Situation. Neben der klassischen Steuerberatung unterstützen wir Sie auch mit fundiert und seriös abgewogenen Gestaltungsvorschläge zur Unternehmensnachfolge. Sie haben Fragen? Nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!

Was wir für Sie tun können

Mit uns sind Sie gut beraten! Unser Leistungsspektrum ist groß:

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Mit unserem kostenlosen Newsletter erhalten Sie aktuelle Informationen per E-Mail zugesandt.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.